Das Kulturlandschaftsprogramm des Landes NRW

Die Neuregelungen gemäß der EG-Verordnung Ländlicher Raum

Die im Rahmen der AGENDA 2000 erlassene EG-Verordnung Ländlicher Raum soll dem Berufsstand der Land- und Forstwirtschaft über entsprechende Strukturfördermaßnahmen finanzielle Mittel für eine betriebliche Umstellung bzw. Anpassung an zunehmend weltmarktorientierte Bedingungen an die Hand geben.

Die Umsetzung dieser EG-Verordnung erfolgt in NRW über das neueNRW-Programm: Ländlicher Raum. Es soll die multifunktionale Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft sowie des ländlichen Raumes stärken.

Vier große Förderschwerpunkte liegen dem Programm zugrunde:

  1. Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen
  2. Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung
  3. Agrarumwelt- und Ausgleichsmaßnahmen
  4. Förderung der Forst- und Holzwirtschaft

Die Agrarumwelt- und Ausgleichsmaßnahmen werden über das geänderte und erweiterte KULAP NRW in Form der bereits bestehenden Förderschwerpunkte: Agrar-Umweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz, realisiert. Ferner werden über eine Ausgleichszulage sowohl natürliche als auch neuerdings umweltspezifische Beeinträchtigungen finanziell ausgeglichen.

Jährlich sollen für den Förderschwerpunkt Agrarumwelt- und Ausgleichsmaßnahmen in den nächsten 7 Jahren ca. 108 Mio. DM investiert werden.

Aus der Anpassung an die neue EG-Verordnung Ländlicher Raum ergeben sich eine Reihe an Neuerungen innerhalb des KULAP NRW. Diese sollen zu einer Stärkung des Programmes führen, die Akzeptanz bei den Landwirten verbessern und eine flexiblere Anwendung der Programminhalte vor Ort ermöglichen.


Neuregelungen bei den Agrar-Umweltmaßnahmen

Markt- und standortangepasste Landwirtschaft (Detailinfos)

  • Extensivierung von Acker-/Dauerkulturen
  • Grünlandextensivierung
  • Ökolandbau
  • Festmistwirtschaft

Sonstige Förderangebote (Detailinfos)

  • Langjährige Stilllegung
  • Uferrandstreifen
  • gefährdete Haustierrassen
  • Erosionsschutz
  • Demonstrationsvorhaben

Die Agrarumweltmaßnahmen wurden um einige Bausteine erweitert, so z.B. um die Möglichkeit, neben der betriebszweigbezogenen Ackerextensivierung auch Teilflächen, sogenannte Schon- oder Blühstreifen aus der intensiven Nutzung nehmen zu können. Als weitere Neuerung wird nunmehr die Beibehaltung bzw. Einführung von Festmistwirtschaft gefördert - ferner, innerhalb einer festelegten Kulisse, die Gebiete mit besonderer Erosionsgefährdung ausweist, erosionsmindernde Anbauverfahren. Die 20jährige Flächenstilllegung wurde in eine langjährige Stilllegung, die auf 10 Jahre beschränkt ist und bei Biotopanlagen auf 20 Jahre verlängert werden kann, umgewandelt. Zu erwähnen ist auch, dass die Förderung der Anlage von Uferstreifen nicht mehr auf Wasserkooperationsgebiete beschränkt ist, sondern eine erweiterte Förderkulisse vom Umweltministerium festgelegt wurde, die bei entsprechenden ökologischen Voraussetzungen weiter ausgebaut werden kann. Bewilligungsbehörden sind die Kreisstellen der Landwirtschaftskammern.


Neuregelungen im Vertragsnaturschutz

Einzelflächenbezogene Förderung (Detailinfos)

  • Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz

Die bisherigen Förderrichtlinien der Landessonderprogramme (Feuchtwiesenschutz-, Gewässerauen-, Mittelgebirgs-, Ackerwildkräuter-, und Streuobstwiesenprogramm) und der Kreis-Kulturlandschaftsprogramme werden zu einer Rahmenrichtlinie gebündelt. Sie umfasst nur noch vier Grundpakete mit Bewirtschaftungsauflagen für die Bereiche Acker, Grünland, Streuobstwiesen sowie neuerdings die Biotopanlage und -pflege. Neu ist zudem die Einführung eines Aushagerungspaketes zur Nährstoffreduzierung auf vormals intensiv genutzten Grünlandflächen, das jedoch nur für eine Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen werden kann.

Eine Kulissenbindung, wie sie für die Förderung der bisherigen Sonderprogramme des Kulturlandschaftsprogrammes NRW bestand, ist nicht mehr vorgesehen. Grundsätzlich ist somit eine landesweite Flächenförderung möglich - allerdings soll diese vorrangig in sogenannten Schwerpunktgebieten erfolgen. Hierbei handelt es sich um Naturschutzgebiete, Gebiete für den lokalen Biotopverbund, besonders geschützte Biotope nach § 62 Landschaftsgesetz, sofern sie ordnungsgemäß von der LÖBF erfasst wurden, sowie sonstige Biotopverbundflächen, zu denen u.a. alle FFH- und Vogelschutzgebiete zählen. Eine Bewertung der Bodenverhältnisse und Einteilung in Ertragsklassen als Bewertungsmaßstab für Ausgleichsbeträge erfolgt nicht mehr. Bewilligungsbehörden sind die Ämter für Agrarordnung bzw. die Kreise und kreisfreien Städte.


Ausgleichszulagen

in Gebieten mit natürlichen Einschränkungen (Detailinfos)
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Detailinfos)

Die neue Regelung der Ausgleichszulage sieht vor, dass zukünftig neben der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, bei denen es sich um natürliche Standorteinschränkungen handelt, auch Gebiete die aufgrund umweltspezifischer Faktoren ökonomisch benachteiligt sind, einen finanziellen Ausgleich erfahren. Zu den umweltspezifisch benachteiligten Gebieten zählen Naturschutzgebiete, besonders geschützte Gebiete nach § 62 LG sowie FFH- und Vogelschutzgebiete. Bewilligungsbehörden sind die Kreisstellen der Landwirtschaftskammern.


Voraussetzungen für eine Förderung und allgemeine Regelungen

Die Verträge der beschriebenen Förderbausteine laufen i.d.R. (bis auf die langjährige Stilllegung) zunächst über eine Dauer von 5 Jahren und müssen bis zum 1.7. eines Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Die Auszahlung der Pämien erfolgt gegen Ende des darauffolgenden Jahres, nach Erfüllung der vereinbarten Bewirtschaftungsauflagen (Antragstellung für die Auszahlung bis zum 15.5. des Folgejahres). Zuwendungsberechtigt sind land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer. Die geförderten Flächen müssen im Flächenverzeichnis des Antrages auf Beihilfen für die Landwirtschaft aufgeführt sein.

Eine gleichzeitige Förderung des Bausteins Markt- und Standortangepasste Landwirtschaft (MSL) mit anderen Fördermaßnahmen beschränkt sich auf die Kombination der Ackerextensivierung (Agrar-Umweltmaßnahmen) mit einer naturschutzgerechten Nutzung von Ackerrändern (Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz). Ferner ist die gleichzeitige Förderung der langjährigen Stilllegung (Agrar-Umweltmaßnahmen) und die Anlage und Pflege von Biotopen (Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz) möglich.

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