Das Kulturlandschaftsprogramm des Landes NRW
Die bisherigen Regelungen gemäß der EG-Agrarumweltverordnung
(Gültig 1993- 1999)
Ein Ziel der Agrarreform von 1992, die Förderung von umweltgerechten und den natürlichen Lebensraum schützenden landwirtschaftlichen Produktionsverfahren sollte durch die Agrarumweltverordnung (EWG) 2078/92, als Bestandteil der sogenannten flankierenden Maßnahmen, in die Praxis umgesetzt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese EU-Verordnung seit 1993 in Form des Kulturlandschaftsprogrammes NRW konkretisiert.
Die Bausteine dieses Programmes, die Agrar-Umweltmaßnahmen und der Vertragsnaturschutz wurden
bis 1999 durch separate Gesetzesrichtlinien geregelt.
Die Inhalte der Agrar-Umweltmaßnahmen
Bestandteil der Agrarumweltmaßnahmen war die Förderung einer markt- und standortangepassten Landwirtschaft.
Dabei handelte es sich um eine mit den Landwirten vertraglich festgelegte und finanziell honorierte landwirtschaftliche Extensivierung, die sich auf die Betriebszweige Acker-/Dauerkulturen, Grünland und den ökologischen Landbau bezog. Die Extensivierung erstreckte sich in diesem Programmbaustein jeweils auf den gesamten geförderten Betriebszweig bzw. beim ökologischen Landbau auf den gesamten Betrieb. Das mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel
war die Verringerung eines Einsatzes von Düngemitteln und
Pflanzenschutzmitteln, der Erhalt von Dauergrünland und die Förderung einer flächengebundenen Tierhaltung.
Weitere Bestandteile der Agrar-Umweltmaßnahmen waren bis 1999 :
- die 20-jährige Flächenstilllegung zum Zweck des Naturschutzes
- das Uferrandstreifenprogramm (innerhalb von behördlich festgelegten
Wasserkooperationsgebieten)
- der Schutz gefährdeter Haustierrassen
- Weiterbildungsmaßnahmen
- Demonstrationsvorhaben zu besonders umweltschonenden landwirtschaftlichen
Produktionsverfahren, die neue Erkenntnisse für die landwirtschaftliche Praxis
erbringen sollten.
Dieser Programmbaustein des KULAP NRW wurde landesweit angeboten und verwaltungstechnisch durch die Kreisstellen der Landwirtschaftskammern abgewickelt.
Die Inhalte des Vertragsnaturschutzes
1. Landessonderprogramme
Zu den Landessonderprogrammen zählten das Feuchtwiesenschutz-, Gewässerauen-, Mittelgebirgs-, Ackerwildkräuter- und Streuobstwiesenprogamm. Kulturlandschafts- und Artenschutz
waren die entscheidenden Inhalte dieser Landessonderprogramme. Die
Landessonderprogramme bildeten den Rahmen für Verträge, die zwischen dem Land NRW und interessierten Landwirten abgeschlossen wurden.
Die Verträge regelten eine extensive Bewirtschaftung von ausgewählten landwirtschaftlichen Flächen sowie die Pflege von Streuobstwiesenbeständen. Die Landwirte erhielten für die Bewirtschaftungseinschränkungen entsprechende Ausgleichsprämien.
Bis auf das Ackerwildkräuter- und Streuobstwiesenprogramm lag bisher bei den übrigen Naturschutzprogrammen eine Kulissenbindung vor - d.h. die Flächenextensivierung konnte nur innerhalb bestimmter Gebiete gefördert werden. Bewilligungsbehörden waren i.d.R. die Ämter für Agrarordnung.
2. Kreis-Kulturlandschaftsprogramme
1996 wurden die zuvor genannten Programme des Vertragsnaturschutzes um das Kulturlandschaftsprogramm der Kreise und kreisfreien Städte erweitert. Dieses Programm sollte, ebenfalls auf vertraglicher Basis, in ergänzender Funktion die Pflege und Entwicklung ökologisch bedeutsamer Flächen außerhalb der bereits bestehenden Landesprogramm-Kulissen regeln. Seit 1997 wird das Programm im Kreis Recklinghausen umgesetzt. Die extensive Bewirtschaftung von Grünlandflächen, die Pflege von kulturhistorisch bedeutsamen Biotopen und von Uferrandstreifen waren bisher Gegenstand der Förderung innerhalb einer festgelegten Kreis-Gebietskulisse. Ferner übernahmen die Kreise bzw. kreisfreien Städte, die ein eigenes Kulturlandschaftsprogramm auf den Weg gebracht hatten, die Betreuung des Ackerwildkräuter- und Streuobstwiesenprogrammes.
Im Rahmen der AGENDA 2000 wurden jedoch alle bisher bestehenden Extensivierungs- und Naturschutzprogramme, die auf der Agrarumweltverordnung von 1992 basieren, auf die Fördermöglichkeiten und Neuregelungen der EG-Verordnung Ländlicher Raum umgestellt.
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