Naturschutzgerechte
Bewirtschaftung von Ackerflächen
Im Bereich der Ackerextensivierung sind neue Maßnahmen zur Förderung von Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker (z.B. Feldhamster, Rebhuhn, Feldhase, Kiebitz) aufgenommen worden. Da für die einzelnen Arten Förderkulissen entwickelt wurden, können diese Maßnahmen im Kreis Recklinghausen nur in der Kulisse des ehemaligen Programms „Artenreiche Feldflur“ (Städte Marl und Herten) beantragt werden. Lediglich Maßnahmen zur Förderung des Kiebitzes können kreisweit beantragt werden.
Die Einzelmaßnahmen sind:
Verzicht auf Tiefpflügen·
Pflügen nur bis 30 cm
Tiefe ·
keine Tiefenlockerung |
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Stehenlassen von Getreidestoppel (außer
Mais) oder Rapsstoppeln ·
Belassen der Stoppeln
bis 28. Februar, Stoppelhöhe mindestens 20 cm ·
kein Herbizideinsatz
auf der Stoppelbrache |
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Ernteverzicht von Getreide ·
Belassen von Getreidestreifen
oder - parzellen bis zum 28. Februar. Streifenbreite 6 bis 25 m, maximal 0,5
ha. Nur Weizen, Hafer und Dinkel sind dafür geeignet. |
Anlage von Getreidestreifen mit doppelten Saatreihenabstand(Zielarten: u.a. Feldlerche,
Wachtel, Rebhuhn, Feldhase, Ackerwildkräuter) ·
Reihenabstand im
Mittel mindestens 20 cm ·
Verzicht auf Düngung ·
Verzicht auf
Pflanzenschutzmittel |
Verzicht auf Insektizide |
Verzicht auf Rodentizide |
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Anlage
von Ackerstreifen oder Parzellen durch Selbstbegrünung - Schwarzbrache (Zielarten: Kiebitz, Rebhuhn,
Rotmilan, Feldhase) |
Anlage von Ackerstreifen oder -flächen durch dünne Einsaat mit geeignetemSaatgut ·
Verzicht auf Düngung
und Pflanzenschutzmittel ·
Bodenbearbeitung nicht
vor dem 15.03., Einsaat vom 20. April bis 31. Mai (vorab Vereinbarung von
Stoppelbrache oder Ernteverzicht möglich) ·
keine Nutzung, keine
Pflegemaßnahmen ·
Die einjährigen
Ackerstreifen müssen im Einsaatjahr bis zum 20. September stehen bleiben.
Gleiches gilt bei dreijährigen Saatmischungen, diese müssen bis zum 20.
September im vierten Vertragsjahr stehen bleiben. |
Detailinfos zu den Kiebitzschutzmaßnahmen. Die Maßnahmen können einzeln oder kombiniert auf Flächen durchgeführt werden, auf denen oder in deren Nähe regelmäßig Kiebitze brüten:
Maßnahmen zum Schutz des Kiebitzes1. Bearbeitungsfreie Schonzeiten bei Hackfrucht- und Gemüseanbau·
mindestens einmalige flache Bodenbearbeitung zwischen 1. Januar und 21.
März, Verzicht auf Bodenbearbeitung ab 22. März bis 5. Mai
· Sofern witterungsbedingt eine Bodenbearbeitung zwischen 1. Januar und 21. März nicht möglich ist, können in Absprache mit der Bewilligungsstelle folgende Fristen vereinbart werden:bei Hackfrucht- und Gemüseanbau mindestens
einmalige flache Bodenbearbeitung bis 31. März und Verzicht auf
Bodenbearbeitung zwischen 1. April und 15. Mai. Die Bewilligungsbehörde ist
im Zeitraum zwischen 17. und 19. März über die nicht mögliche
Bodenbearbeitung zu informieren.
2.
Schaffung von Nahrungs- und Brutflächen
·
Einsaat von 6 – 12 m breiten Grasstreifen mit Horst-Rotschwingel (obligatorische Herbsteinsaat bis
spätestens Ende September)
·
Lage innerhalb eines Hackfrucht- bzw. Gemüseackers (keine Randlage)
·
dauerhafte oder jährliche Einsaat
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Verzicht auf Pflanzenschutz
·
Verzicht auf Düngung
· keine Nutzung, keine Pflegemaßnahmen |